04.06.2010
Volles Risiko für den Dienstgeber
Durch die Zustellung des Zahlungsverbots vom Gericht wird ein gerichtliches Pfandrecht am Arbeitseinkommen des Dienstnehmers begründet. Es ist äußerst wichtig, den Tag der Zustellung des Gerichtsbriefes zu dokumentieren (blaues Kuvert zum Lohnakt legen), da von der Zustellung der Rang des Pfandrechts abhängt:
Wessen Pfändung zuerst zugestellt wird, der bekommt auch zuerst sein Geld. Werden mehrere Pfandrechte an einem Tag zugestellt, haben sie den gleichen Rang und müssen aliquot bedient werden. Mit der Pfändung werden Sie auch aufgefordert, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Diese muss unbedingt binnen vier Wochen an das Gericht UND an den Gläubiger bzw. dessen Anwalt gesendet werden. Eine Drittschuldnererklärung ist auch auszufüllen, wenn der Dienstnehmer nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist oder nie war, das Dienstverhältnis gerade beendet wurde, nichts pfändbar ist, bereits eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger besteht oder bereits eine Drittschuldnererklärung abgegeben wurde.
Der Dienstgeber hat zu ermitteln, ob es pfändbare Teile vom Arbeitseinkommen gibt und muss diese den Gläubigern nach ihren Rängen überweisen (d. h. zuerst wird die Forderung im ersten Rang befriedigt, danach der zweite Rang etc. – deshalb ist die Dokumentation der Zustellung von Lohnpfändungen so wichtig).
Wird eine Drittschuldnererklärung falsch oder gar nicht abgegeben, so drohen Klagen des Gläubigers: Der Dienstgeber haftet nicht nur für Prozesskosten, sondern auch für die Beträge, die pfändbar gewesen wären! Es ist also sehr wichtig, Drittschuldnererklärungen ordnungsgemäß zu erledigen, wenn man nicht die Schulden seiner Dienstnehmer zahlen will – bitte die Erklärungen auch unbedingt eingeschrieben senden, der Postweg ist ebenfalls Risiko des Dienstgebers. Falls Sie sich sicher sein wollen, dass Ihre Drittschuldnererklärungen richtig bearbeitet werden, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder an uns, unsere Spezialisten erledigen das gerne für Sie!
Achtung bei Bescheid! (trotz Zustellvollmacht): Erhalten Sie trotz aufrechter Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater seitens der Finanzbehörde einen Bescheid, so vermerken Sie darauf bitte das Übernahmedatum und verständigen Sie Ihren Steuerberater hievon umgehend!
Die Zustellung selbst gilt jedoch erst als bewirkt, wenn er den Bescheid (im Original) tatsächlich erhalten hat.
Vorladungen sowie Erledigungen im Einhebungs- und Vollstreckungsverfahren gelten trotz Zustellungsbevollmächtigung auch bei Ihnen direkt als wirksam zugestellt!
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater,
Kanzlei Jupiter unter
T: 01-278 12 95,
E: office@jupiter.co.at ,
und
Dr. Michael Kowarik unter
T: 01-892 00 55,
E: info@kowarik.at ,
gerne zur Verfügung.
www.ratundtat.at


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