14.02.2011
ÖNORM B 4119 – was ist neu?
Die wesentlichen Bestimmungen der neuen ÖNORM B 4119 „Planung und Ausführung von Unterdächern und Unterspannungen” und ihre Auswirkungen auf die Praxis. Eine Zusammenfassung von Ing. Werner Linhart.
Generell wurden in der ÖNORM B 4119 alle wesentlichen Inhalte der bisher geltenden ONR B 22219-2 übernommen, und für viele Dächer wird sich in der Praxis wenig oder gar nichts ändern.
Aber in einem Punkt, der praktisch alle ausgebauten Dachgeschoße betrifft, gibt es eine gravierende Änderung: Diese Unterdächer sind winddicht auszuführen, samt allen Anschlüssen und Durchführungen. Dies wird vor allem bei Planung und Ausführung der Dachvorsprünge einige Umstellungen erfordern und mittelfristig sogar die heute übliche Bauweise der Dachvorsprünge ändern.
Im Folgenden sollen vor allem neu formulierte und geänderte Punkte der Norm behandelt werden und einen Überblick über die ÖNORM B 4119 geben.
Erweiterter Anwendungsbereich, Anordnung von Unterdächern. Die neue ÖNORM B 4119 beschränkt sich nicht mehr auf „klassische” Dacheindeckungen, sondern umfasst alle Dächer, also auch Dächer mit Abdichtungen oder Profilbleche, soweit es sich um belüftete Dächer handelt. Dies bedeutet nicht, dass alle Dächer mit Unterdächern auszustatten sind. Gemeint ist vielmehr, dass allenfalls erforderliche Unterdächer und Unterspannungen entsprechend der Richtlinie herzustellen sein werden.
Gemäß 4.2. der ÖNORM B 4119 sind Unterdächer bei ausgebautem Dachgeschoß, über leichten Decken (wenn die Dachböden schwer zugänglich sind) und bei Unterschreiten der Mindestdachneigung der Eindeckung zwingend anzuordnen.
Klare Trennung zwischen Planung und Ausführung. In den Normbestimmungen wurde bewusst zwischen Planung und Ausführung unterschieden – ein Konzept, das auch in den anderen, derzeit in Bearbeitung befindlichen „Dachnormen” wieder zu finden sein wird. Damit soll klargestellt werden, welche Aufgaben dem Planer und welche Anforderungen an die Ausführenden gestellt werden.
Das Planungskapitel beinhaltet in erster Linie jene Bestimmungen, die festlegen ob, und wenn ja, in welcher Qualtiät Unterdächer anzuordnen sind. Dazu kommen noch die Bestimmungen über die möglichen Untergründe und über zulässige Undichtheiten.
Aber: Die Planungsbestimmungen betreffen natürlich auch die Ausführenden: Immer wenn die Planung des Gewerkes bei den beauftragten Unternehmen liegt und ebenso wenn Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers zu bewarnen sind.
Mindestdachneigung für Unterdächer und Unterspannungen. Geregelt wurde nun auch die Frage, ob Unterdächer z. B. auch waagrecht ausgeführt werden dürfen. Die ÖNORM B 4119 legt fest, dass Unterdächer zumindest die Mindestdachneigung der darüber liegenden Eindeckung oder Abdichtung aufweisen müssen. Das bedeutet, dass z. B. bei Abdichtungen das Unterdach mit 2 Prozent ausgeführt werden darf, aber eine waagrechte Verlegung unter keilförmigen Konterlatten ist nicht zulässig!
Für Unterspannungen gilt eine Mindestneigung von 20 Grad.
Zentrale Regelung für Belüftungsdimensionen bei Dächern. Die ÖNORM B 4119 regelt nun für (alle) belüftete Dachaufbauten die entsprechenden Querschnitte. In Form einer Tabelle werden die Mindest-Konterlattenhöhen geregelt.
Neu ist einerseits, dass die Belüftungsquerschnitte für schneereiche Gebiete differenziert und andererseits die Zu- und Abluftquerschnitte in Abhängigkeit der Konterlattenhöhen (i. d. R. 50 Prozent) geregelt wurden.
Neu ist auch die Aufnahme von flachen Dachneigungen in die Tabelle und die Möglichkeit der Querbelüftung von Dächern.
Neu: Winddichte Ausführung bei Unterdächern über Dämmungen. Unterdächer über gedämmten Dachaufbauten sind in Zukunft winddicht auszuführen, genau genommen wäre dies schon seit einigen Jahren erforderlich gewesen.
Hintergrund ist der in der ÖNORM B 8110 und v. a. in der OIB-Richtlinie 6 verankerte Grundsatz, dass die Gebäudehülle luft- und winddicht auszuführen sei. Die winddichte Hülle ist dabei als Schutz der Dämmschicht gegen Einströmen von kalter oder warmer Außenluft zu verstehen und ersetzt nicht die raumseitige Luftsperre, sondern kann diese bloß unterstützen.
Diese neue Anforderung klingt im ersten Ansatz einfach. Aber bei genauerer Betrachtung birgt vor allem der Anschluss an die Wände doch einige Herausforderungen. In den meisten Fällen wird die leicht durchströmbare Nut-Federschalung über der Wand zu unterbrechen sein oder sie wird durch Plattenwerkstoffe ersetzt. Auch die Anschlüsse an Kamine, aufgehende Bauteile etc. sind strömungsdicht abzuschließen, was wiederum bedeutet, dass diese Flächen auch eine entsprechende Oberfläche aufzuweisen haben (Untergrundanforderung und -prüfung!).
Wichtig: All diese Details zur winddichten Ausführung von Unterdächern sind zu planen und auszuschreiben, die Auftragnehmer haben auf allfällige Fehler der Planung hinzuweisen. Bei freien Angeboten wird den ausführenden Unternehmen dringend geraten, die winddichte Ausführung zumindest als Option anzubieten. Gerade in solchen Fällen läuft man sonst Gefahr, Jahre später als „Planer” und Ausführender voll zur Haftung herangezogen zu werden.
Die neue ON beinhaltet aber auch zulässige Toleranzen und stellt klar, dass geringfügige Strömungsundichtheiten keinen Mangel darstellen. Natürlich darf diese Bestimmung nicht überzogen werden. Z. B. wird eine Handbreit aufgegangene Klebenaht i. d. R. noch kein Problem für die Funktion der Dämmung darstellen, eine fingerbreite Fuge rund um einen Kamin sehr wohl.
Regensichere/erhöht regensichere Ausführung – Grenzen. Wie schon in der ON-Regel, werden auch in der ÖN B4119 zwei Grundqualitäten von Unterdächern definiert: „regensicher” und „erhöht regensicher”.
Die Bestimmungen über die erforderliche Qualität wurden jedoch klarer definiert. Geblieben ist wie bisher, dass regensichere Unterdächer entweder mit Bahnen auf Schalung oder mit Holzwerkstoffplatten ausgeführt werden dürfen. Dem gegenüber sind „erhöht regensichere” Unterdächer nur mit Bahnen auf Schalung ausführbar.
Das Hauptkriterium ist wieder die generelle Dachneigung und die Mindestdachneigung der Eindeckungen. „Erhöhte Regensicherheit” ist immer dann erforderlich, wenn die Dachneigung 15 Grad (12 Grad bei Blechdächern und 10 Grad bei Abdichtungen) unterschreitet oder die Mindestdachneigung der Eindeckung unterschritten wird.
Anstelle der bisherigen etwas weichen Abgrenzung für besondere klimatische Bedingungen (Vereisungsgefahr und ähnliches) wurde jetzt die Schneelast als einziges, zusätzliches Kriterium eingeführt. Bei Dächern in schneereichen Gebieten gelten anstelle der erwähnten 15 Grad teils höhere Grenzen (je nach Eindeckung bis zu 25 Grad) für die Ausführung des Unterdaches mit „erhöhter Regensicherheit”.
Fügetechnik ersetzt zwingendes Schweißverfahren. Die Überlappungen der Unterdeckbahnen sind jedenfalls zu verkleben, bei Unterdächern mit erhöhter Regensicherheit war bisher eine Verschweißung („homogene Nahtverbindung”) vorgesehen. Die neue Norm eröffnet die Möglichkeit, auch Klebeverfahren („Fügetechniken”) bei erhöhter Regensicherheit auszuführen. Diese Klebetechnik muss jedoch sehr hohe Ansprüche erfüllen und wurde wohl eher für zukünftige Entwicklungen der Hersteller aufgenommen.
Zulässige Undichtheiten, Nageldichtungen. Neben der bereits erwähnten Toleranz bei kleinen Strömungsundichtheiten wurde auch festgehalten, dass geringfügige Undicht-heiten, insbesondere bei direkter Beregnung, zulässig sind. Auch hier darf der Bogen wohl nicht überspannt werden.
Die Frage der Nageldichtungen wurde etwas verändert. In der ÖNORM B 4119 wird der Einsatz von Nageldichtungen nun generell empfohlen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen entfallen. Nämlich bei Dächern über 35 Grad Dachneigung, bei Bitumenbahnen
≥ 2,0 Millimeter und bei Bahnen deren Nagelschaftdichtheit nach einer genormten Prüfung nachgewiesen werden kann.
Unterspannungen. Unterspannungen sind weiterhin lediglich bei nicht ausgebauten Dachgeschoßen zulässig. Die Unterspannung ist regensicher auszuführen, eine Verklebung der Überlappungen ist nur auf besondere Vereinbarung vorzusehen.
Über Unterspannungen sind Konterlatten anzuordnen.
Neue Materialnorm regelt die Bahnenqualitäten. Die Mindesteigenschaften der zulässigen Bahnen sind, wie bereits ausgeführt, in der kürzlich verabschiedeten ÖNORM B 3661 geregelt. In dieser werden mehrere Sorten von Unterdeckbahnen aufgelistet, die nun im gegenständlichen Regelwerk verwendet werden.
Für Unterdächer sind sowohl diffusionsoffene Kunststoffbahnen, als auch Bitumenbahnen zugelassen. Die Kunststoffbahnen für erhöhte Regensicherheit sind mit „-s”, für schweißbar gekennzeichnet.
z. B. Kunststoffbahnen:
UD do-k = Unterdeckbahn, diffusionsoffen, klebbar (Kunststoffbahn für regensichere Unterdächer)
UD do-s = Unterdeckbahn, diffusionsoffen, schweißbar (Kunststoffbahn für erhöhte Regensicherheit)
z. B. Bitumenbahnen:
Elastomerbitumenbahnen ab E-GV-10 (für regensichere Unterdächer)
E-3 sk, E-KV-4 (für erhöhte Regensicherheit)
Für Unterspannungen sind die Bahnen der Type US zu verwenden.
Werner Linhart, ist Allg. beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Dachdecker- und Spenglerarbeiten sowie für Abdichtungen im Hochbau
T: 02282/2180




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